Pensionierung als Konkubinatspaar
20. August 20262 Min. Lesezeit

Im Schweizer Vorsorgerecht sind unverheiratete Paare im Vergleich zu Ehepaaren in vielen Bereichen nicht automatisch abgesichert.
- Keine Hinterlassenenrente der AHV: Beim Tod eines Partners sieht die AHV keine Witwen- oder Witwerrente für Konkubinatspartner vor.
- Pensionskassen-Bedingungen: Ansprüche auf Partnerrenten setzen oft eine Mindestdauer des gemeinsamen Haushalts (meist 5 Jahre) und eine schriftliche Meldung voraus.
- Begünstigtenordnung: In der Säule 3a müssen Konkubinatspartner explizit bei den Vorsorgeeinrichtungen in der Begünstigtenordnung an vorderste Stelle gesetzt werden.


