Vorsorge

Pensionierung als Konkubinatspaar

20. August 20262 Min. Lesezeit
Pensionierung als Konkubinatspaar

Im Schweizer Vorsorgerecht sind unverheiratete Paare im Vergleich zu Ehepaaren in vielen Bereichen nicht automatisch abgesichert.

  • Keine Hinterlassenenrente der AHV: Beim Tod eines Partners sieht die AHV keine Witwen- oder Witwerrente für Konkubinatspartner vor.
  • Pensionskassen-Bedingungen: Ansprüche auf Partnerrenten setzen oft eine Mindestdauer des gemeinsamen Haushalts (meist 5 Jahre) und eine schriftliche Meldung voraus.
  • Begünstigtenordnung: In der Säule 3a müssen Konkubinatspartner explizit bei den Vorsorgeeinrichtungen in der Begünstigtenordnung an vorderste Stelle gesetzt werden.

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